top of page

Kostenübernahme

wer zahlt was in welchem Fall?

Für die Verhinderung & Kurzzeitpflege steht ab dem 1 Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539€ zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden, je nach individuellem Bedarf. Ein fester Anteil für die eine oder andere Leistung ist nicht mehr vorgesehen. Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages für die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen.

Hilfe zur Pflege
§ 61 SGB XII

Die „Hilfe zur Pflege“ gemäß dem SGB XII ist eine Sozialleistung für Menschen, die pflegebedürftig sind und ihre Pflegekosten nicht selbst tragen können. Der Anspruch besteht, wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie das des Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreichen, um die Kosten für eine notwendige Pflege (häuslich oder stationär) zu decken. Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim Sozialamt gestellt, und für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in der Regel die Pflegekasse zuständig. 

Entlastungsleistung
§ 45b SGB XI

Verhinderung & Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf 131 € monatlich zur Entlastung im Alltag. Dieses Geld kann für Unterstützung im Haushalt, gemeinsame Aktivitäten oder Begleitung zum Arzt genutzt werden. Die Kosten werden direkt mit der Pflegekasse über uns abgerechnet, sodass kein Eigenaufwand entsteht.

Kombinationsleistung
§ 38 SGB XI

Im Rahmen der Kombinationsleistung § 38 SGB XI , Können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 selbst bestimmen, in welchem Verhältnis sie Pflegesachleistungen und Pflegegeld nutzen. So lässt sich die Pflege optimal an individuelle Bedürfnisse anpassen etwa 60% Sachleistung und 40% Pflegegeld oder umgekehrt. Diese Aufteilung verbindlich zu wählen, hat den Vorteil, dass dadurch weniger Anspruch ungenutzt verfällt und die Liquidität flexibel bleibt.

Ärztliche Verordnung
§ 37 SGB V

Leistungen der Hauswirtschaft und Betreuung nach ärztlicher Verordnung umfassen alle unsere Tätigkeiten, insbesondere wenn ein Krankenhausaufenthalt abgewendet oder verkürzt werden soll. Anspruch besteht, wenn ein hilfsbedürftiges Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung im Haushalt lebt, der versicherte Krankheitsbedingt den Haushalt nicht führen kann, oder eine medizinische Notwendigkeit besteht, das Krankenhaus zu vermeiden. Die Kostenübernahme und die Dauer hängen vom Kostenträger ab, meist ist dies die Krankenkasse nach ärztlicher Verordnung.

Klingt alles kompliziert ?

Links zu dem Themen

Keine Sorge ! Wir helfen gerne und beraten Sie ausführlich zu dem Thema Kostenübernahme. Selbstverständlich helfen wir auch beim Ausfüllen der Formulare und rechnen mit den Krankenkassen ab.

bottom of page